ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN
WINTERDIENST AB SAISON 2009/2010
Allen Aufträgen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, diese basieren auf den Geschäftsbedingungen der Berufsgruppe für Verkehrsflächenreiniger der Wiener Kammer unter Berücksichtigung der Winterdienstverordnung 2003 (Stand 30.05.2004) und entsprechen auch den Ideologien des Verbandes der Wiener Schneeräumbetriebe. Diese Bestimmungen wurden auf die Leistungen unseres Betriebes abgestimmt und entsprechend erweitert.
Die Firma Clean Team Universal GmbH wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison (bzw. kommenden Wintersaisonen) von Schnee und Eis säubern bzw. bei Glatteis bestreuen, wenn nicht anders vereinbart ist maschinelle Betreuung vorgesehen. Eine Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres. Vertragsbeginn, wenn nicht anders vereinbart, 8 Tage nach Einlangen des schriftlichen Auftrages und Rückbestätigung durch die Firma Clean Team Universal GmbH.
Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall oder Glatteis) in den Nachtstunden (ca. 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bei Bedarf fortgesetzt.
Ein Anspruch auf bestimmte Arbeitszeit besteht nicht, ausgenommen Sonderdienste (Punkt 2.1. und 2.2.), die aber eindeutig im Vertrag, bzw. in gesonderten Leistungskonzepten seitens des Auftragnehmers bestätigt werden. Die Intervalle betragen 3-4 Stunden. Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees oder Auftreten von Glatteis, sobald eine Betreuung notwendig erscheint. Die Betreuung der Liegenschaft erfolgt dann innerhalb von maximal 3-4 Stunden. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit zuzuzählen.
Eine vollständig schneefreie Räumung (Schwarzräumung) des Gehsteiges ist vom Gesetzgeber zur Schonung der Umwelt nicht vorgesehen. Cleanteam ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Flächen zur Gänze schneefrei zu machen. Eventuell verbliebene Schneerestmengen werden durch Streusplitt verkehrssicher gemacht.
Ein nicht Niederschlagsbedingtes Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (bedingt durch Glatteisbildung bei Tauwetter, Anhäufungen durch Straßenräumgeräte, einparkende Autos, spielende Kinder, Dachlawinen, Fußgängerverkehr, freigeschaufelte Autos und dgl. ) ist im Vertrag auf Abruf inkludiert, Beseitigung im Zuge des nächsten Arbeitsganges.
Für unvorhergesehene Eisbildung und Schneelage (z.B. defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung wie auch von der Leistungserbringung befreit; dies gilt ebenso bei nur regional auftretenden Niederschlägen und bei regionalem "Schneefall", der durch Industrieabgase ausgelöst wird.
Ein Abtransport von Schnee ist nicht inkludiert und nur gegen gesonderte Verrechnung in Regie möglich, ebenso das Kehren von Streusplitt auf öffentlichen Flächen außerhalb von Wien bzw. auf Privatflächen, egal über wessen Auftrag und zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht wird.
Für etwaige Schäden an Grünflächen und dergleichen, im Zuge der Schneeräumung, durch fehlende Abgrenzungen (zwischen Räumungsflächen und Grünflächen) kann vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen werden.
Weiters ist nicht zu verhindern, dass Streumaterial und dergleichen trotz Sorgfalt im Wiesen- und Grünflächenbereich eindringt bzw. sich ausbreitet. Bei Schneelage ist die Abgrenzung von Räumbereichen und anderen Flächen nicht erkennbar bzw. ersichtlich.
II.
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Sonderdienste, gesondert zu beauftragen
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2.1
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Bonus Malus Versicherung erfolgt auf der Basis von 26 Einsätzen; jeder Einsatz unter 26, z.B. 16 (-10 Einsätze x 3% = 30% Rückvergütung). Bei Mehreinsätzen z.B. 36 (+10 Einsätze x 3% = 30 % Nachverrechnung) . Mit einem einmaligen Versicherungszuschlag von 3% auf den Saisonpauschalpreis erfolgt die Berechnung auf Basis der Einsätze. Als Einsatz gelten: Schneeräumung händisch oder maschinell, Streusplitt aufbringen, jeder Splittkehrung, Warnstangen aufstellen, montieren oder demontieren, Anfahrten zur Tauwetterkontrolle, abgerufene Kontrollfahrten, Entfernung von abgegangenen Dachlawinen, etc. Es gelten die Aufzeichnungen von Clean Team.
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2.2
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4- Stunden - Schnelldienst: für Geschäftsstraßen, Repräsentationsgebäude etc. in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. (bzw. bei einer Verlängerung der Saisondauer bis zu deren Ende), bei Bedarf in garantierten, maximal 4-stündigen Reinigungsintervallen, d.h. dass jeder betreute Gehsteig bis spätestens 4 Stunden nach Schneefallende gereinigt ist.
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2.3
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Sofortdienst: für alle Flächen, die zu einem variablen Zeitpunkt zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr gereinigt sein müssen, z.B. Betriebsflächen, steile Rampen etc. Arbeitsbeginn ist jeweils spätestens eine Stunde nach Aufforderung. Für jeden durchgeführten Sofortdienst-Einsatz werden nach Saisonende zusätzlich zum erhöhten Pauschalbetrag 3% des für den Standarddienst vereinbarten Entgeltes in Rechnung gestellt.
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2.4
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Sofortdienst: für alle Flächen, die zu einem variablen Zeitpunkt zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr gereinigt sein müssen, z.B. Betriebsflächen, steile Rampen etc. Arbeitsbeginn ist jeweils spätestens eine Stunde nach Aufforderung. Für jeden durchgeführten Sofortdienst-Einsatz werden nach Saisonende zusätzlich zum erhöhten Pauschalbetrag 3% des für den Standarddienst vereinbarten Entgeltes in Rechnung gestellt.
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2.5
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Jedes Verlängerungsmonat wird aliquot zum Saisonpreis minus 30 % verrechnet
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Das Entgelt ist - wenn nicht anders schriftlich vereinbart - nach Rechnungslegung im November und im Jänner zu entrichten. Bei späterer Auftragserteilung ist der Betrag bei Vertragsbeginn fällig. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar prompt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden alle Mahn- und Inkassospesen in Rechnung gestellt. Pro Mahnung stellen wir Ihnen Euro 13,08 in Rechnung. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Auftragnehmer ohne jede weitere Verständigung des Auftraggebers von sämtlichen Verpflichtungen dieses Vertrages, insbesondere von der Räumpflicht sowie jeglicher Haftung, befreit.
Diese Befreiung gilt bis eine Woche nach Einlangen des Rechnungsbetrages (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des Pauschalentgelts mit sich. Leistungen, die als Zusatzleistung mit der Schneeräumung bestellt werden, erhöhen den Pauschalpreis und werden den bestehenden Zahlungsmodalitäten angepasst.
Der vorliegende Vertrag gilt für die aktuelle Wintersaison und verlängert sich jeweils um eine weitere Saison, wenn nicht bis zum 1. August (vor Beginn der neuen Saison) schriftlich eingeschrieben gekündigt wird. Der Auftragnehmer hat das Recht, jährliche Preiskorrekturen bis zu einer Höhe von maximal 9% vorzunehmen. Der vorliegende Vertrag kann bei Risikowegfall (Verkauf der Liegenschaft) vorzeitig mit der Frist von 14 Tagen zum nächsten Monatsletzten aufgelöst werden, wobei für den November 20%, Dezember 20%, Jänner 30%, Februar 20% des Pauschalpreises in Rechnung gestellt werden. Eine vorzeitige Auflösung aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen.
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung (sofern keine Sondervereinbarung vorliegt) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsverordnung, Kundmachung des Magistrats) und im Rahmen der Bedingungen und Leistungsvereinbarungen auf dieser Seite. Keine Haftung besteht für Schäden, die auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Weiters wird die Haftung für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, die auf bereits geräumten Flächen passieren, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte ordnungswidrig verunreinigt wurden, z. B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumungsgeräte, Schmelzwasser usw.
Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Gehsteigüberfahrten usw.) ist nicht gegeben, ebenso entfällt die Haftung für Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig, Häusernischen, Wasseraustritte, sowie Luftzug und Fahrtwind von Fahrzeugen.
Im Schadensfall wird primär eine eventuell vorhandene Haushaftpflichtversicherung zur Deckung von Ersatzansprüchen herangezogen, wobei der Auftragnehmer dem Versicherer im Streitfall einen Rechtsbeistand unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zu direkten Verhandlungen mit seinem Haftpflichtversicherer. Sekundär haftet Clean Team Universal GmbH bis zu einer Höhe von Euro 726.728,34 je Schadensereignis.
Der Auftragnehmer ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit, oder ist diese entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartig chaotische Zustände herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz optimalen Einsatzes nicht möglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen fünf Stunden der versprochene Leistungsstandard herzustellen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgen, z. B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, Beleuchtungskörpern, Raseneinfassungen usw. Keine Haftung besteht auch für Schäden, die durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen, ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die durch Einsatz von chemischen Auftaumitteln (Eis-Ex, Harnstoffe, Salz, usw.) entstehen, insbesondere im Bereich von Grünanlagen.
Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüchen binnen acht Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist, für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer im Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schneesaison.
Das CLEAN-TEAM hat das Recht, Hinweisschilder über die Räumung anzubringen bzw. bei Bedarf Schneestangen zur Orientierung zu setzen. Der Kunde stellt bei Bedarf einen entsprechenden "Lagerplatz" für Streumittel kostenlos zur Verfügung.
Qualitätsmängel und allfällige Beanstandungen müssen - bei sonstigem Ausschluss dieser Einrede binnen 3 Tagen nach beanstandeter Räumung schriftlich angezeigt werden, widrigenfalls müssen der- artige Reklamationen unbeachtet bleiben, insbesondere nachträgliche Beanstandungen bei Rechnungslegung bzw. am Saisonende.
Wenn vertragsgemäß auch Innenflächen zu säubern sind, so hat der Auftraggeber bei Vertragsbeginn zwei Schlüssel bereitzustellen, da ansonsten keine Leistungserbringung erfolgen kann; ein neuerliches Anfahren der Liegenschaft nach Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen. Sollte trotz hoher Sorgfalt ein oder beide Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. € 22,-- pro Schlüssel.
Parkplätze werden entsprechend Auftragserteilung maschinell geräumt, wo zum Zeitpunkt der Räumung keine Verparkung der Flächen vorliegt. Auf einzelne Fahrzeuge kann keine Rücksicht genommen werden. Innenflächen, wie Parkplätze und Höfe, werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche (15 - 20 % der Fläche) geräumt, ist aufgrund der Niederschlagsmenge eine größere Lagerfläche nötig, verringert sich die zu räumende Fläche entsprechend. Die Lagerplätze werden von den Tourenfahrern nach technischen Möglichkeiten praxisnah gewählt. Nachträgliches Verlagern des Schnees ist nicht vorgesehen, eine Lagerung auf nicht versiegelten Flächen ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht zulässig.
Der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten) bzw. die Wettersituation nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.
Ausdrücklich vereinbart wird, dass Hausverwaltungen und Vertreter des Liegenschaftseigentümers den Auftrag auch in eigenem Namen erteilen und deshalb persönlich für die Vertragserfüllung und Bezahlung haften.
Schneeräumarbeiten, die der Auftraggeber durch Eigen- oder Fremdpersonal durchführen lässt, werden nicht anerkannt.
Die Entfernung von Streusplitt durch den Auftraggeber ist nur in Schönwetterperioden gestattet. Wenn der Auftraggeber vorhandenen Streusplitt in Schlechtwetterperioden entfernt, so ist der Auftragnehmer binnen 24 Stunden in Kenntnis zu setzen. Bis zur neuerlichen Bestreuung entfällt die Haftung.
Wir erstellen für Sie ein detailliertes und kostenloses Offert. Unsere Angebote sind unverbindlich und dürfen Dritten ohne unsere Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.
Sollte unser Angebot von Ihren gewünschten Anforderungen und Erwartungen abweichen, bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, um etwaige Angebotsverbesserungen oder Feinabstimmungen prompt für Sie vornehmen zu können.
Sollten unsere Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach mündlicher Auftragserteilung firmenmäßig unterfertigt retourniert werden, gelten diese als voll inhaltlich von Ihnen anerkannt.
Für Beschädigungen an unbefestigten zu räumenden Flächen können wir keine Haftung übernehmen.
Da sich unsere AGB laufend den gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen anpassen, gilt ab sofort für alle Verträge die letztgültige Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese können Sie jederzeit auf unserer Homepage (www.cleanteam.at) einsehen oder schriftlich anfordern.
Sofern nicht binnen zwei Wochen von einem Vertragspartner widersprochen wird, gelten die aktuellen AGB's als akzeptiert.
Der Auftraggeber gestattet Clean Team (kostenfrei) an einer geeigneten Stelle, im Objekt, einen Zeiterfassungsdatenpunkt (Ø 3 cm) anzubringen. Dies dient zur minutengenauen Erfassung der Anwesenheit im Objekt und kann jederzeit sofort von uns abgerufen werden.
Als Einsatz gilt jedes Abschicken eines Fahrzeuges, egal ob zu Schneeräumung, Streudienst, Nach-arbeiten, Wetterkontrolle oder Kehren. Der Auftraggeber anerkennt die diesbezüglichen Aufzeichnungen des CLEANTEAM, ebenso die Notwendigkeit von Einsätzen.
Im Pauschalpreis sind 3 Zwischensplittkehrungen laut Winterdienstverordnung 2003 (bei längeren Schönwetterperioden, mind. 3 Tage mit prognostizierten und tatsächlichen Temperaturen über +2° C) für öffentliche Flächen im Raum Wien enthalten. Sollte der WDVO 2003 mit 3 Kehrungen nicht entsprochen werden können, werden zusätzliche Kehrungen mit 2 % vom Pauschalpreis nach verrechnet.
Bestellte Saison-Schlusskehrungen werden in den Monaten April, Mai (evtl. schon März) nach regionalen Aspekten durchgeführt. Schönwetter-Kehrungen können immer dann abgerufen werden, wenn 3-4 Tage (Tag und Nacht) Temperaturen über 6 Grad vorhanden sind und keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden.
Sollte der zu kehrende Streusplitt, bzw. die Verkehrsfläche zusätzlich verunreinigt sein, wird der dadurch entstehende Mehraufwand in Rechnung gestellt. In Extrem-Situationen erfolgt keine Kehrung. Dies gilt analog auch für Streumittel-Depots.
Eine etwaige, gewünschte Entfernungen von Streusplitt und dergleichen in Wiesen- und Grünflächenbereich, werden die Kosten vom AN gesondert in Rechnung gestellt.
Gerichtsstand ist Wien, mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unbeschadet eigener Geschäfts-bzw. Lieferbedingungen akzeptiert und erkennt deren Gültigkeit auch dann an, wenn ein gesondertes Auftragsschreiben vorliegt, welches diese Geschäftsbedingungen nicht enthält. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
Wir versichern Ihnen, im Falle einer Auftragserteilung die Arbeiten fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen.
(Auftraggeber)
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(Auftragnehmer)
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