I. Allgemeine Leistungen:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und sowohl für unsere Auftraggeber als auch für unsere Auftragnehmer verbindlich sind.

Der Vertragsinhalt stellt eine von den Organen des Auftragnehmers unterfertigte Vertragsurkunde dar. Insbesondere mündliche Äußerungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind unverbindlich.

Änderungen des Arbeitsumfanges bzw. der zu reinigenden Quadratmeteranzahl sind in schriftlicher Form bekannt zu geben.

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm getätigten Angaben und Informationen im Rahmen der Leistungsbeschreibung, sowie sämtliche sonstige im Zusammenhang mit der Auftragserteilung erforderlichen Angaben vollständig und richtig sind.

Wir verpflichten uns, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Reinigungsarbeiten sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen. Die Maschinen und Geräte werden vom Auftragnehmer beigestellt, welcher auch das notwendige Service durch-führt bzw. veranlasst.

Wir stellen die erforderlichen Arbeitskräfte bei und verpflichten uns ehrliches, zuverlässiges und gewissenhaftes Personal einzusetzen. Bei Personalausfall wird eine Vertretung von Seiten des Auftragnehmers gestellt. Das Reinigungspersonal erhält einheitliche Arbeitskleidung mit unserem Firmenzeichen.

Reinigungsutensilien werden von uns beigestellt und zugleich auch das notwendige Service durchgeführt. Reinigungs- sowie Pflegemittel werden von uns beigestellt.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen abzuändern, falls durch den Einsatz neuer Mittel, technisch weiter entwickelter Maschinen oder Arbeitsweisen der vereinbarte Standard eingehalten oder verbessert wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den vereinbarten Preis hat.

Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass Teile des vertragsgegenständlichen Objektes oder darin eingebrachte Gegenstände im Rahmen der Leistungserbringung einer speziellen Behandlung bedürfen, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen.

Kommt der Auftraggeber seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Der Auftraggeber liefert, ohne Berechnung, kaltes oder heißes Wasser, sowie Strom für den Betrieb der Reinigungsmaschinen.

Der Auftraggeber bestätigt, dass anlässlich der Auftragserteilung keinerlei Risken (Nichtbetretbarkeit von Gebäudeteilen, Gefahr durch elektrische Spannung etc.) vorliegen. Sofern in der Folge derartige Risken auftreten, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen.

Werden Sonderleistungen erbracht, obgleich hierüber das Einvernehmen mit dem Auftragnehmer nicht hergestellt wurde, ist dieser berechtigt, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bei ihm geltenden Stundensätze bzw. Materialkosten in Rechnung zu stellen.

Die Reinigungsarbeiten (Stiegenhausreinigung) werden gemäß Leistungsverzeichnis (Grundlage hierfür ist, sofern nicht anders vereinbart, unser Angebot) an Werktagen, sonst an Folgetagen oder am Tag davor durchgeführt.

Die vereinbarte Arbeitszeit wird so eingehalten, dass weder der Betrieb des Auftraggebers behindert wird, noch die Arbeiten erschwert werden.

 

II. Erweitere Leistungen:

 

Die Reinigung gilt nur für normale Verschmutzung. Reinigungen nach Professionisten, Handwerkern, Fäkalien, Erbrochenen etc. müssen gesondert nach Aufwand verrechnet werden.

Während länger andauernder Umbauarbeiten empfehlen wir eine zweimal wöchentliche Reinigung des Stiegenhauses (gegen geringe Mehrkosten) um die Schmutzbelastung für Eigentümer und Mieter so gering als möglich zu halten, sowie den Reinigungsstandard aufrecht zu erhalten.

Gerne sind wir dazu bereit, nach Vollendung der Umbauphase und Erstellung eines schriftlichen Angebotes eine Grundreinigung (Stiegen, Geländer, etc….) des Hauses durchzuführen.

Der Abtransport von Ansammlungen diverser Materialien wie Kartons, Verpackung oder Schutt erfolgt nur gegen Extrabestellung und- Verrechnung.

Wir verpflichten uns, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Reinigungs- arbeiten sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

Die Art der Reinigung wird auf einer Kontrollliste dokumentiert.

Wir weisen darauf hin, dass bei Minusgraden das Stiegenhaus nur gekehrt und nicht gewaschen wird. Ausnahmefälle werden individuell abgesprochen.

Die Kehrung des Gehsteiges und Hofes (befestigte Flächen), so dies einen Vertragsgegenstand darstellt, erfolgt wöchentlich, jedoch wird bei Schnee- und Streusplittlage nur Grobmüll entfernt.

Nichtwasserlösliche Flecken wie Teer, Lacke, Dispersionen, Wachs, etc. die nicht mit üblichen Allzweckreinigern entfernbar sind, müssen mit Speziallösungsmitteln behandelt werden und können nur auf Regiebasis verrechnet werden.

Kontrolle und Austausch der Glühbirnen erfolgt im Zuge der regulären Reinigung.

 

III. Entgelt:

 

Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen kollektiv-vertraglichen Bestimmungen für Gebäudereiniger. Sie bleiben solange unverändert, bis eine Änderung dieser Bestimmungen bzw. eine gesetzliche Erweiterung der Sozialabgaben das Lohngefüge verändert.

Daraus resultierende Erhöhungen werden aliquot dem Personalkostenanteil (85%) entsprechend auf die bestehenden Preise angerechnet. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Grundlage der Preisvereinbarung, sofern nicht anders vereinbart, unser Angebot mit einer monatlichen Pauschale ist.

Das von uns festgesetzte Entgelt ist eine Pauschale für das gesamte Objekt. Bei vorübergehender Flächeneinschränkung aufgrund von Aufgrabungen, Bauarbeiten, etc. ist keine Preisreduktion möglich.

Die Rechnungslegung erfolgt jeweils zum Ersten des Folgemonats und ist zahlbar prompt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden alle Mahn- und Inkassospesen in Rechnung gestellt. Pro Mahnung stellen wir Ihnen Euro 13,08 Bearbeitungsgebühr in Rechnung.

Bei Nichtzahlung einer offenen Rechnung binnen 30 Tagen, ist es uns ohne weitere Verständigung des Auftraggebers gestattet, laufende Arbeiten per sofort einzustellen.

IV. Laufzeit:

Nachstehende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann zum Monatsende unter Einhaltung einer dreimonatiger Kündigungsfrist, mittels eingeschriebenen Briefes, beendet werden.

Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder bei Wechsel der Hausverwaltung gilt ausnahmslos – sollte die Kündigung durch den Auftraggeber erfolgen – eine 3-monatige Kündigungsfrist, dies aufgrund bereits begonnener/getätigter lfd. Reinigungen.

 Bei Vergabe des Leistungspaketes „Top Service Plus“, sind die laufend in Abzug gebrachten 10% der Pauschale vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zurück zu erstatten.

 

 V. Haftung:

 

Sollte der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, wie Elementarereignisse, öffentliche Unruhen, Ausnahmezustand, Streiks, Aussperrungen, Terror, epidemische Krankheiten, und andere unabwendbare Ereignisse, die vereinbarten Leistungen nicht erbringen können bzw. diese entsprechend einschränken, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, in derartigen Fällen seine Leistungen zu unterbrechen, einzuschränken oder entsprechend umzustellen.

Für den Fall einer gänzlichen Einstellung der Leistungen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber von einer Entgeltleistung für diesen Zeitraum befreit. Bei Leistungseinschränkungen gilt ein entsprechend vermindertes Entgelt als vereinbart.

Ist das Erbringen der vereinbarten Leistung aufgrund von Umständen, welche in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht möglich, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner vertraglichen Zahlungsverpflichtung.

Wir haften für alle Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die unser Personal schuldhaft verursacht. Für Schäden, die innerhalb von 3 Werktagen vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Die Haftung des Auftragnehmers ist der Höhe nach mit jenen Beträgen begrenzt, mit welchen die Haftpflichtversicherung im Schadensfall Deckung leistet.

Die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden besteht nur für den Zeitwert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses.

Eine Haftung für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche, besteht nicht.

Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Vertragsbeginn zwei Schlüssel bereitzustellen, ansonsten keine Leistungserbringung erfolgen kann; ein neuerliches Anfahren des Objektes nach Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen.

Die dem Personal des Auftragnehmers übergebenen Schlüssel können bei Verlust nur im Wert des Einzelschlüssels ersetzt werden, – bis max. € 350,00. Wir übernehmen keine Haftung bzw. Schadensersatzansprüche für Haupt- und Zentralschlüssel.

 

VI. Gerichtsstand:

Gerichtsstand ist Wien, mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unbeschadet eigener Geschäfts-bzw. Lieferbedingungen akzeptiert und erkennt deren Gültigkeit auch dann an, wenn ein gesondertes Auftragsschreiben vorliegt, welches diese Geschäftsbedingungen nicht enthält. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

 

VII. Allgemeines:

DATENSCHUTZERKLÄRUNG (DSGVO)

Stand per 24.05.2018

Mit 25.5.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft (DSGVO) getreten, Verarbeitung personenbezogener Daten wurden neu geregelt. Hierzu gehören, sowohl Speicherung als auch Abruf dieser Daten. Unter personenbezogenen Daten verstehen sich alle Informationen, wie Kontaktdaten, jedoch auch die Information zur Leistung selbst. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns sehr am Herzen, der sorgfältige Umgang ist daher bei uns Pflicht, wir verarbeiten im Rahmen unserer Tätigkeit personenbezogene Daten nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO). Selbstverständlich beachten wir daher die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSGVO, TKG 2003) und weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es erfolgt ein lückenloser Schutz dieser Informationen.

Unsere Verpflichtung gilt als zeitlich unbeschränkt. Auch nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Natürlich hat der Auftraggeber das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu untersagen, bzw. um Löschung zu ersuchen, in dem Fall ersuchen wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme.

Allgemeine Vertragsbedingungen unserer Geschäftspartner werden keinesfalls Vertragsbestandteil und bedürfen überdies zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Das Reinigungspersonal ist angewiesen, Anweisungen betreffend der Durchführung der Reinigungsarbeiten, nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegen zu nehmen.

Wir erstellen für Sie ein detailliertes und kostenloses Offert. Unsere Angebote sind unverbindlich und dürfen Dritten ohne unsere Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.

Sollte unser Angebot von Ihren gewünschten Anforderungen und Erwartungen abweichen, bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, um etwaige Angebotsverbesserungen oder Feinabstimmungen prompt für Sie vornehmen zu können.

Sollten unsere Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach mündlicher Auftragserteilung firmenmäßig unterfertigt retourniert werden, gelten diese als voll inhaltlich von Ihnen anerkannt.

Wir verpflichten uns, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und unser Personal entsprechend zu belehren.

Es ist dem Personal des Auftragnehmers ausdrücklich untersagt, Einblick in Schriftstücke zu nehmen sowie Schreibtische oder andere Behältnisse zu öffnen, soweit dies nicht zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist.

Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind von diesem Umfang der Tätigkeiten sowie der Einsatzzeiten zu informieren.

Unser Personal verpflichtet sich, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Arbeitskräfte vom Auftragnehmer abzuwerben. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber keine vom Auftragnehmer in seinem Objekt eingesetzte Person innerhalb von 12 Monaten nach Austritt zu beschäftigen.

Auch nach fristgerechter und vertraglich konformer Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber 12 Monate keine Arbeitskräfte des Auftragnehmers einzustellen bzw. zu übernehmen. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der gegen diese Bestimmung  verstoßende Vertragspartner, eine Vergütung von 5 Monatspauschalen, der ursprünglichen  Monatspauschalen, zu bezahlen,  mindestens jedoch € 2.800,– , die dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegt.

Da sich unsere AGB laufend den gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen anpassen, gilt ab sofort für alle Verträge die letztgültige Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese können Sie jederzeit auf unserer Homepage (www.cleanteam.at) einsehen oder schriftlich anfordern.

Sofern nicht binnen zwei Wochen von einem Vertragspartner widersprochen wird, gelten die aktuellen AGB’s als akzeptiert.

Der Auftraggeber gestattet Clean Team (kostenfrei) an einer geeigneten Stelle, im Objekt, einen Zeiterfassungsdatenpunkt (Ø 3 cm) anzubringen. Dies dient zur minutengenauen Erfassung der Anwesenheit im Objekt und kann jederzeit sofort von uns abgerufen werden.

Wir verpflichten uns, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und unser Personal entsprechend zu belehren.

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Der Auftraggeber verpflichtet sich keine Vertragsdetails (Preise, Zahlungsbedingungen etc.) an Dritte weiterzugeben.

Wir versichern, im Falle einer Auftragserteilung die Arbeiten fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen.

Sollte unser Angebot von Ihren gewünschten Anforderungen und Erwartungen abweichen, bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, um etwaige Angebotsverbesserungen oder Feinabstimmungen prompt für Sie vornehmen zu können.

Im Zuge einer Auftragserteilung ersuchen wir Sie zum Zeichen Ihres Einverständnisses um firmenmäßige Unterfertigung.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WINTERDIENST AB SAISON 2021/2022

 

Allen Aufträgen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde, diese basieren auf den Geschäftsbedingungen der Berufsgruppe für Verkehrsflächenreiniger der Wiener Kammer unter Berücksichtigung der Winterdienstverordnung 2003 (Stand 30.05.2004) und entsprechen auch den Ideologien des Verbandes der Wiener Schneeräumbetriebe. Diese Bestimmungen wurden auf die Leistungen unseres Betriebes abgestimmt und entsprechend erweitert.

I.Leistungen:

Die Firma Clean Team Universal GmbH wird die im Vertrag angeführten Flächen in der kommenden Wintersaison (bzw. kommenden Wintersaisonen) von Schnee und Eis säubern bzw. bei Glatteis bestreuen, wenn nicht anders vereinbart, ist eine maschinelle Betreuung vorgesehen. Eine Saison erstreckt sich vom 1. November des laufenden Jahres bis zum 15. April des folgenden Jahres. Vertragsbeginn, wenn nicht anders vereinbart, 8 Tage nach Einlangen des schriftlichen Auftrages und Rückbestätigung durch die Firma Clean Team Universal GmbH.

Die Leistungserbringung erfolgt (bei nächtlichem Schneefall oder Glatteis) in den Nachtstunden (ca. 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und wird bei anhaltendem Schneefall im Zuge weiterer Einsätze bei Bedarf fortgesetzt.

Ein Anspruch auf bestimmte Arbeitszeit besteht nicht, ausgenommen Sonderdienste (Punkt 2.1. und 2.2.), die aber eindeutig im Vertrag, bzw. in gesonderten Leistungskonzepten seitens des Auftragnehmers bestätigt werden. Die Intervalle betragen wetterbedingt 3-4 Stunden. Bei Einsetzen der Niederschläge tagsüber erfolgt der Einsatzbeginn mit Liegenbleiben des Schnees oder Auftreten von Glatteis, sobald eine Betreuung notwendig erscheint. Zu diesen Zeitangaben ist eine dem technischen Aufwand und der Verkehrssituation entsprechende Anfahrtszeit zuzuzählen.

Eine vollständig schneefreie Räumung (Schwarzräumung) des Gehsteiges ist  vom Gesetzgeber zur Schonung der Umwelt nicht vorgesehen. Clean Team ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Flächen zur Gänze schneefrei zu machen. Eventuell verbliebene Schneerestmengen werden durch Streusplitt verkehrssicher gemacht.

Ein nicht niederschlagsbedingtes Nacharbeiten bzw. ein weiterer Arbeitsgang (bedingt durch Glatteisbildung bei Tauwetter, Anhäufungen durch Straßenräumgeräte, einparkende Autos, spielende Kinder, Dachlawinen, Fußgängerverkehr, freigeschaufelte Autos und dgl.) ist im Vertrag auf Abruf inkludiert, Beseitigung im Zuge des nächsten Arbeitsganges.

Für unvorhergesehene Eisbildung, Blitzeis und Schneelage (höhere Gewalt, defekte oder gefrorene Dachrinnen, Dachlawinen etc.) ist der Auftragnehmer sowohl von der Haftung wie auch von der Leistungserbringung befreit; dies gilt ebenso bei nur regional auftretenden Niederschlägen und bei regionalem „Schneefall“, der durch Industrieabgase ausgelöst wird.

Ein Abtransport von Schnee ist nicht inkludiert und nur gegen gesonderte Verrechnung in Regie möglich, ebenso das Kehren von Streusplitt auf öffentlichen Flächen außerhalb von Wien bzw. auf Privatflächen, egal über wessen Auftrag und zu welchem Zeitpunkt die Leistung erbracht wird.

Für etwaige Schäden an Grünflächen und dergleichen, im Zuge der Schneeräumung, durch fehlende Abgrenzungen (zwischen Räumungsflächen und Grünflächen) kann vom Auftragnehmer keine Haftung übernommen werden.

Weiters ist nicht zu verhindern, dass Streumaterial und dergleichen trotz Sorgfalt im Wiesen- und Grünflächenbereich eindringt bzw. sich ausbreitet. Bei Schneelage ist die Abgrenzung von Räumbereichen und anderen Flächen nicht erkennbar bzw. ersichtlich. Eine etwaige, gewünschte Entfernungen von Streusplitt und dergleichen in Wiesen- und Grünflächenbereich, werden die Kosten vom AN gesondert in Rechnung gestellt.

II. Sonderdienste, gesondert zu beauftragen:

Sofortdienst: für alle Flächen, die zu einem variablen Zeitpunkt zwischen 06.00 Uhr und 22.00 Uhr geräumt sein müssen, z.B. Betriebsflächen, steile Rampen etc. Arbeitsbeginn ist jeweils spätestens eine Stunde nach Aufforderung. Für jeden durchgeführten Sofortdienst-Einsatz werden nach Saisonende zusätzlich zum erhöhten Pauschalbetrag 7% des für den Standarddienst vereinbarten Entgeltes in Rechnung gestellt. 

Terminräumung: zusätzlich zum gewählten Service erfolgt zum genannten Wunschtermin eine zusätzliche Räumung (z. B. 7.00 Uhr), zu diesem Zeitpunkt sind alle beauftragen Flächen von Schnee geräumt und bestreut.

Kontrolle bei Tauwetter: Die Durchführung der Tauwetterkontrolle (bei gesonderter Beauftragung auch Innenflächig), erfolgt 1x täglich, an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Dachlawinen bzw. Vereisung möglich erscheint:

  • Warnung vor am Dach befindlichen Lawinen bzw. Eisbildungen durch Hinweisschilder (Warnstangen)
  • Lawinenwarneinrichtungen werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, oder von Clean Team (2 Dübel je Hausseite) gegen gesonderte Beauftragung montiert
  • Verständigung des Auftraggebers (der AG stellt dem AN Kontaktdaten des Verantwortlichen zur Verfügung)
  • Verkehrsflächenreinigung und Belastung nach Lawinenabgang bzw. Schmelzwasser

Der Auftragnehmer befestigt im Bedarfsfall Lawinenwarneinrichtungen am Haus. Für durch Lawinenabgang entstehende Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Zusätzliche Splittkehrung (nur im Großraum Wien): Mit der zusätzlichen Splittkehrung befreien wir ergänzend zu öffentlichen Flächen auch alle nicht öffentlichen Flächen in einer Schönwetterperiode während der Wintersaison vollständig von lästigem Streusplitt (sogenannte Zwischenkehrrung).

Jeder Verlängerungsmonat wird aliquot zum Saisonpreis minus 30 % verrechnet.

Taumittelwahl: Wählen Sie zu Ihrem Clean Team Winterdienstservice ein ökologisches Taumittel für Ihre Innenflächen, um Tiere, Pflanzen und Umwelt zu schonen. Kostenbekanntgabe auf Anfrage.

III.Entgelt:

Das Entgelt ist – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – nach Rechnungslegung im November und im Jänner = 2 Teilbeträge, zu entrichten. Bei späterer Auftragserteilung ist der Betrag bei Vertragsbeginn fällig. Der Rechnungsbetrag ist zahlbar prompt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden alle Mahn- und Inkassospesen in Rechnung gestellt. Pro Mahnung stellen wir Ihnen Euro 13,08 in Rechnung. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist der Auftragnehmer ohne jede weitere Verständigung des Auftraggebers von sämtlichen Verpflichtungen dieses Vertrages, insbesondere von der Räumpflicht sowie jeglicher Haftung, befreit. Diese Befreiung gilt bis eine Woche nach Einlangen des Rechnungsbetrages (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des Pauschalentgelts mit sich. Leistungen, die als Zusatzleistung mit der Schneeräumung bestellt werden, erhöhen den Pauschalpreis und werden den bestehenden Zahlungsmodalitäten angepasst.

IV.Laufzeit:

Der vorliegende Vertrag gilt für die aktuelle Wintersaison und verlängert sich jeweils um eine weitere Saison, wenn nicht bis zum 1. August (vor Beginn der neuen Saison) schriftlich eingeschrieben gekündigt wird. Der Auftragnehmer hat das Recht, jährliche Preiskorrekturen bis zu einer Höhe von maximal 9% vorzunehmen. Eine vorzeitige Auflösung aus anderen Gründen ist nicht vorgesehen.

Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder bei Wechsel der Hausverwaltung gilt ausnahmslos – sollte die Kündigung durch den Auftraggeber erfolgen – eine 3-monatige Kündigungsfrist, dies aufgrund bereits begonnener/getätigter lfd. Reinigungen.

 Bei Vergabe des Leistungspaketes „Top Service Plus“, sind die laufend in Abzug gebrachten 10% der Pauschale vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zurück zu erstatten.

V.Haftung:

Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung (sofern keine Sondervereinbarung vorliegt) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (Straßenverkehrsverordnung, Kundmachung des Magistrats) und im Rahmen der Bedingungen und Leistungsvereinbarungen auf dieser Seite. Keine Haftung besteht für Schäden, die auf höhere Gewalt wie Blitzeis, Tauwetter, Zufall etc. oder das Verhalten des Auftraggebers zurückzuführen sind. Weiters wird die Haftung für alle Schäden und Unfälle abgelehnt, die auf bereits geräumten Flächen passieren, wenn diese nachträglich durch Dritte oder Unbekannte ordnungswidrig verunreinigt wurden, z. B. spielende Kinder, ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumungsgeräte, Schmelzwasser usw.

Eine Haftung für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Gehsteigüberfahrten usw.) ist nicht gegeben, ebenso entfällt die Haftung für Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig, Häusernischen, Wasseraustritte, sowie Luftzug und Fahrtwind von Fahrzeugen.

Im Schadensfall wird primär eine eventuell vorhandene Haushaftpflichtversicherung zur Deckung von Ersatzansprüchen herangezogen, wobei der Auftragnehmer dem Versicherer im Streitfall einen Rechtsbeistand unentgeltlich zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zu direkten Verhandlungen mit seinem Haftpflichtversicherer.

Der Auftragnehmer ist von der Erbringung der Leistung insofern befreit, oder ist diese entsprechend eingeschränkt, als durch die Wettersituation derartig chaotische Zustände, höhere Gewalt herrschen, dass eine Leistungserbringung trotz optimalen Einsatzes nicht möglich ist. Nach Normalisierung der Situation ist binnen fünf Stunden der versprochene Leistungsstandard herzustellen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgen, z. B. Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, Beleuchtungskörpern, Raseneinfassungen usw. Keine Haftung besteht auch für Schäden, die durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von chemischen Auftaumitteln (Eis-Ex, Harnstoffe, Salz, usw.), sowie durch die Verwendung von Streusplitt entstehen, dies insbesondere im Bereich von Grünanlagen.

Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüchen binnen fünf Tagen ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist, für Schadenersatzansprüche Dritter haftet der Auftragnehmer im Hinblick auf diese Geschäftsbedingungen bis 3 Monate nach Ende der Schneesaison.

CLEAN-TEAM hat das Recht, Hinweisschilder über die Räumung anzubringen bzw. bei Bedarf Schneestangen zur Orientierung zu setzen. Der Kunde stellt bei Bedarf einen entsprechenden „Lagerplatz“ für Streumittel kostenlos zur Verfügung.

VI.Qualitätsgarantie:

Qualitätsmängel und allfällige Beanstandungen müssen – bei sonstigem Ausschluss dieser Einrede sofort nach beanstandeter Räumung schriftlich angezeigt werden, widrigenfalls müssen der- artige Reklamationen unbeachtet bleiben, insbesondere nachträgliche Beanstandungen bei Rechnungslegung bzw. am Saisonende.

VII.Allgemeines:

DATENSCHUTZERKLÄRUNG (DSGVO)

Stand per 24.05.2018

Mit 25.5.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft (DSGVO) getreten, Verarbeitung personenbezogener Daten wurden neu geregelt. Hierzu gehören, sowohl Speicherung als auch Abruf dieser Daten. Unter personenbezogenen Daten verstehen sich alle Informationen, wie Kontaktdaten, jedoch auch die Information zur Leistung selbst. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns sehr am Herzen, der sorgfältige Umgang ist daher bei uns Pflicht, wir verarbeiten im Rahmen unserer Tätigkeit personenbezogene Daten nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO). Selbstverständlich beachten wir daher die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSGVO, TKG 2003) und weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es erfolgt ein lückenloser Schutz dieser Informationen.

Unsere Verpflichtung gilt als zeitlich unbeschränkt. Auch nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Natürlich hat der Auftraggeber das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu untersagen, bzw. um Löschung zu ersuchen, in dem Fall ersuchen wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme.

 

Wenn vertragsgemäß auch Innenflächen zu säubern sind, so hat der Auftraggeber bei Vertragsbeginn zwei Schlüssel bereitzustellen, da ansonsten keine Leistungserbringung erfolgen kann; ein neuerliches Anfahren der Liegenschaft nach Aufsperren durch den Auftraggeber ist nicht vorgesehen. Sollte trotz hoher Sorgfalt ein oder beide Schlüssel verloren gehen, haftet der Auftragnehmer nur mit einer Pauschale von max. € 22,– pro Schlüssel. Wir übernehmen keine Haftung bzw. Schadensersatzansprüche für Haupt- und Zentralschlüssel.

 

Parkplätze werden entsprechend Auftragserteilung maschinell geräumt, wo zum Zeitpunkt der Räumung keine Verparkung der Flächen vorliegt. Auf einzelne Fahrzeuge kann keine Rücksicht genommen werden, zwischen parkenden Autos erfolgt keine Räumung. Innenflächen, wie Parkplätze und Höfe, werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche (15 – 20 % der Fläche) geräumt, ist aufgrund der Niederschlagsmenge eine größere Lagerfläche nötig, verringert sich die zu räumende Fläche entsprechend.

Die Lagerplätze werden von den Tourenfahrern nach technischen Möglichkeiten praxisnah gewählt. Nachträgliches Verlagern des Schnees ist nicht vorgesehen, eine Lagerung auf nicht versiegelten Flächen ist auf Grund gesetzlicher Vorschriften nicht zulässig.

 

Der Anspruch des Auftragnehmers auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann im vollen Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten, Sperren etc.) bzw. die Wettersituation (höhere Gewalt) nur eine geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.

 

Ausdrücklich vereinbart wird, dass Hausverwaltungen und Vertreter des Liegenschaftseigentümers den Auftrag auch in eigenem Namen erteilen und deshalb persönlich für die Vertragserfüllung und Bezahlung haften.

 

Schneeräumarbeiten, die der Auftraggeber durch Eigen- oder Fremdpersonal durchführen lässt, werden nicht anerkannt.

 

Die Entfernung von Streusplitt durch den Auftraggeber ist nur in Schönwetterperioden gestattet. Wenn der Auftraggeber vorhandenen Streusplitt in Schlechtwetterperioden entfernt, so ist der Auftragnehmer binnen 24 Stunden in Kenntnis zu setzen. Bis zur neuerlichen Bestreuung entfällt die Haftung.

 

Da sich unsere AGB laufend den gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen anpassen, gilt ab sofort für alle Verträge die letztgültige Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Diese können Sie jederzeit schriftlich anfordern.

Sofern nicht binnen zwei Wochen von einem Vertragspartner widersprochen wird, gelten die aktuellen AGB’s als akzeptiert.

 

Der Auftraggeber gestattet Clean Team (kostenfrei) an einer geeigneten Stelle, im Objekt, einen Zeiterfassungsdatenpunkt (Ø 3 cm) anzubringen. Dies dient zur minutengenauen Erfassung der Anwesenheit im Objekt und kann jederzeit sofort von uns abgerufen werden.

 

Wir erstellen für Sie ein detailliertes und kostenloses Offert. Unsere Angebote sind unverbindlich und dürfen Dritten ohne unsere Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.

 

Sollte unser Angebot von Ihren gewünschten Anforderungen und Erwartungen abweichen, bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, um etwaige Angebotsverbesserungen oder Feinabstimmungen prompt für Sie vornehmen zu können.

 

Sollten unsere Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach mündlicher Auftragserteilung firmenmäßig unterfertigt retourniert werden, gelten diese als voll inhaltlich von Ihnen anerkannt.

 

  • Einsätze

 

Als Einsatz gilt jedes Abschicken eines Fahrzeuges, egal ob zu Schneeräumung, Streudienst, Nach-arbeiten, Wetterkontrolle oder Kehren. Der Auftraggeber anerkennt die diesbezüglichen Aufzeichnungen des CLEAN­ TEAM, ebenso die Notwendigkeit von Einsätzen.

 

  1. Kehren

 

Im Pauschalpreis sind 3 Zwischensplittkehrungen laut Winterdienstverordnung 2003 (bei längeren Schönwetterperioden, mind. 3 Tage mit prognostizierten und tatsächlichen Temperaturen über +2° C) für öffentliche Flächen im Raum Wien enthalten. Sollte der WDVO 2003 mit 3 Kehrungen nicht entsprochen werden können, werden zusätzliche Kehrungen mit 2 % vom Pauschalpreis nach verrechnet.

Bestellte Saison-Schlusskehrungen werden in den Monaten April, Mai (evtl. schon März) nach regionalen Aspekten durchgeführt. Schönwetter-Kehrungen können immer dann abgerufen werden, wenn 3-4 Tage (Tag und Nacht) Temperaturen über 6 Grad vorhanden sind und keine Niederschläge (Schnee, Glatteis) vorhergesagt werden.

 

Sollte der zu kehrende Streusplitt, bzw. die Verkehrsfläche zusätzlich verunreinigt sein, wird der dadurch entstehende Mehraufwand in Rechnung gestellt. In Extrem – Situationen erfolgt keine Kehrung. Dies gilt analog auch für Streumittel-Depots.

 

 

I. Leistungen:

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und sowohl für unsere Auftraggeber als auch für unsere Auftragnehmer verbindlich sind.

Allgemeine Vertragsbedingungen unserer Geschäftspartner werden keinesfalls Vertragsbestandteil und bedürfen überdies zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Wir erstellen für Sie ein detailliertes und kostenloses Offert. Unsere Angebote sind unverbindlich und dürfen Dritten ohne unsere Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.

Die Reinigungsarbeiten (Bauschlussreinigung) werden gemäß Leistungsverzeichnis

(Grundlage Angebot) an Werktagen durchgeführt.

Wir verpflichten uns, die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Reinigungsarbeiten sachgerecht, sorgfältig und gewissenhaft, mit erprobten Mitteln, Geräten, Maschinen und Methoden durchzuführen.

Wir stellen die erforderlichen Arbeitskräfte bei und verpflichten uns ehrliches, zuverlässiges und gewissenhaftes Personal einzusetzen. Bei Personalausfall wird eine Vertretung von Seiten des Auftragnehmers gestellt. Das Reinigungspersonal erhält einheitliche Arbeitskleidung mit unserem Firmenzeichen.

Die in der Pauschale angeführten Arbeiten werden nur einmalig von uns durchgeführt. Mehrmalig gereinigte Flächen (durch Verschmutzung von Professionisten etc.) werden gesondert verrechnet.

 Die Beistellung von Hebebühnen bzw. Steighilfen ist in der Pauschale nicht enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Leistungen, die von uns aufgrund von nachträglichen Änderungen des Auftragsinhaltes (durch den Auftraggeber bzw. durch von diesem Bevollmächtigten), die nicht im Kostenvoranschlag beinhaltet sind, werden in Regie gesondert verrechnet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durchgeführten Regieleistungen unmittelbar nach Ihrer Erbringung schriftlich zu bestätigen.

Können zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Termine zur Durchführung von Arbeitsleistungen von uns aus Gründen, die nicht in unserem Bereich liegen, nicht eingehalten werden, sind wir jedenfalls berechtigt, den Zeitaufwand unserer zur Durchführung dieser Arbeiten eingesetzten Mitarbeiter für Zu- und Abfahrten zur Baustelle gemäß den gültigen Regiestundensätzen zu verrechnen. Allfällig darüberhinausgehende Ansprüche unsererseits bleiben davon unberührt.

Die zu reinigenden Bodenflächen sollten frei von Gegenständen sein, wie z.B. (Kartons, Werkzeug von den Professionisten etc.).

 Grober Müll wie Altmaterial, große Kartons und Sondermüll werden gegen gesonderte Verrechnung entsorgt.

Hartnäckige Flecken welche sich bereits in den zu reinigenden Flächen festgelegt haben, wie Zementspritzer oder– schleier, diverse Kleberrückstände, etc., übersteigen Angebots- und Zeitrahmen, können aber auf Wunsch gegen Extraverrechnung zu einem späteren Zeitpunkt von uns entfernt werden.

Allgemeine Arbeitsbeschreibung Holzböden:

Holzboden geölt/gewachst

Den Boden mittels Staubsauger mit einer weichen Bürste absaugen. Die Reinigung erfolgt im Sprühverfahren (den Alkoholreiniger pH7 auf den Baumwollmopp  aufsprühen, dann die Bodenfläche aufwischen).

 Holzboden versiegelt/lackiert

Die Reinigung erfolgt im Sprühverfahren (den Alkoholreiniger pH7 auf den Microfaserwollmopp  aufsprühen, dann die Bodenfläche aufwischen).

Laminat

Die Reinigung erfolgt im Sprühverfahren (den Alkoholreiniger pH7 auf den Microfaserwollmopp  aufsprühen, dann die Bodenfläche aufwischen).

Bei den angewandten Arbeitsabläufen kann es zu keiner Beschädigung des Bodens kommen. Es können keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

Reinigungsutensilien sowie Pflege- und Reinigungsmittel werden von uns beigestellt und zugleich auch das notwendige Service durchgeführt.

Der Auftraggeber liefert, ohne Berechnung, kaltes oder heißes Wasser, sowie Strom für den Betrieb der Reinigungsmaschinen.

Änderungen des Arbeitsumfanges bzw. der zu reinigenden Quadratmeteranzahl sind in schriftlicher Form bekanntzugeben.

II. Entgelt:

Die Preise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen kollektiv-vertraglichen Bestimmungen für Gebäudereiniger. Sie bleiben solange unverändert, bis eine Änderung dieser Bestimmungen bzw. eine gesetzliche Erweiterung der Sozialabgaben das Lohngefüge verändert.

Daraus resultierende Erhöhungen werden aliquot dem Personalkostenanteil (85%) entsprechend auf die bestehenden Preise angerechnet. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass die Grundlage der Preisvereinbarung das Angebot ist.

Die Rechnungslegung erfolgt nach Abnahme der Bauschlussreinigung und ist zahlbar prompt netto Kassa ohne Skonto. Bei Zahlungsverzug werden alle Mahn- und Inkassospesen in Rechnung gestellt. Pro Mahnung stellen wir Ihnen Euro 13,08 Bearbeitungsgebühr in Rechnung.

III. Haftung:

Wir haften für alle Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die unser Personal schuldhaft verursacht. Für Schäden, die innerhalb von 3 Werktagen vom Auftraggeber nicht schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Wir übernehmen keine Haftung für unverschuldete Glasschäden, wie etwa durch Quarzsand, oder vorab durch Schweiß- oder Schleifarbeiten verursacht, da Glasflächen nicht ordnungsgemäß abgedeckt wurden.

Sollten wir im Zuge der Reinigungsarbeiten Beschädigungen am Glas feststellen – welche bei der Besichtigung aufgrund von schlechten Lichtverhältnissen etc. nicht ersichtlich waren – werden die Reinigungsarbeiten sofort eingestellt und der Auftraggeber/Eigentümer wird informiert.

Der Auftraggeber/Eigentümer muss mit seiner Unterschrift die Fortsetzung der Arbeiten bestätigen. Gerne bieten wir Ihnen bei Bedarf und auf Wunsch auch eine Grundreinigung Ihrer Fenster an, um eventuelle Verkalkungen etc. zu entfernen. Die Garantie für ein einheitliches Reinigungsergebnis kann nicht gegeben werden.

IV. Allgemeines:

DATENSCHUTZERKLÄRUNG (DSGVO)

Stand per 24.05.2018

Mit 25.5.2018 ist die neue Datenschutzgrundverordnung in Kraft (DSGVO) getreten, Verarbeitung personenbezogener Daten wurden neu geregelt. Hierzu gehören, sowohl Speicherung als auch Abruf dieser Daten. Unter personenbezogenen Daten verstehen sich alle Informationen, wie Kontaktdaten, jedoch auch die Information zur Leistung selbst. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns sehr am Herzen, der sorgfältige Umgang ist daher bei uns Pflicht, wir verarbeiten im Rahmen unserer Tätigkeit personenbezogene Daten nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen (DSGVO). Selbstverständlich beachten wir daher die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSGVO, TKG 2003) und weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen. Es erfolgt ein lückenloser Schutz dieser Informationen.

Unsere Verpflichtung gilt als zeitlich unbeschränkt. Auch nach Beendigung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Natürlich hat der Auftraggeber das Recht, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu untersagen, bzw. um Löschung zu ersuchen, in dem Fall ersuchen wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme.

Das Reinigungspersonal ist angewiesen, Anweisungen betreff der Durchführung der Reinigungsarbeiten, nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegenzunehmen.

Unser Personal verpflichtet sich, alle Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber abzugeben.

Wir verpflichten uns, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und unser Personal entsprechend zu belehren.

Wir versichern Ihnen, im Falle einer Auftragserteilung die Arbeiten fachmännisch und gewissenhaft durchzuführen.

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

Im Zuge einer Auftragserteilung ersuchen wir Sie zum Zeichen Ihres Einverständnisses um firmenmäßige Unterfertigung.